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Haus- und Gartenarbeiten
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie im Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, die Benutzung von Bau-, Heimwerker- und Haushaltsmaschinen oder Laubsaug- und Blasgeräten sowie Rasenmähern.
Diese Arbeiten dürfen nur an den Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr ausgeführt werden.
Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte
Von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist die Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, in den öffentlichen Anlagen, in der freien Natur oder in einem Freibadgelände verboten.

Halten von Haustieren
Haustiere dürfen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr in der Nähe fremder Wohnungen nur so gehalten werden, dass sie die Ruhe der Nachbarn nicht stören. Dies gilt nicht für die Tierhaltung in der Landwirtschaft.