STADT WALDKRAIBURG · ENERGIE & STADTENTWICKLUNG
Abschlussbericht veröffentlicht
Kommunale Wärmeplanung
Wärmeversorgung vorausschauend gestalten.
Der Abschlussbericht für Waldkraiburg liegt vor. Er untersucht die örtliche Wärmeversorgung und zeigt Möglichkeiten für mehr Energieeffizienz, erneuerbare Wärme und den Ausbau von Wärmenetzen.
02.03.2026
Stand des Abschlussberichts
17 Maßnahmen
im Maßnahmenkatalog
100 Seiten
öffentliche Berichtsfassung
Für Eigentümerinnen und Eigentümer
Was bedeutet der Wärmeplan für Sie?
01
Keine Pflicht allein durch den Plan
Der Wärmeplan legt nicht fest, welche Heizung Sie in Ihrem Gebäude einbauen müssen. Er begründet für sich genommen weder eine Austauschpflicht noch einen Anspruch auf einen Fernwärmeanschluss.
02
Anschluss konkret klären
Ein bestehendes Netz oder ein eingezeichnetes Ausbaugebiet bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Gebäude bereits angeschlossen werden kann. Zeitpunkt, technische Voraussetzungen und Kosten klären Sie mit den Stadtwerken.
03
Eigene Entscheidung vorbereiten
Bei einem geplanten Heizungstausch sollten Sie die Möglichkeiten für Ihr Gebäude fachlich prüfen lassen. Vergleichen Sie Investition, laufende Kosten und Förderung. Anforderungen an das einzelne Gebäude gelten unabhängig vom Wärmeplan.
Einordnung des Wärmeplans: § 23 Abs. 4 Wärmeplanungsgesetz. Gesetzestext lesen
Vor Ort
Fernwärme und Geothermie in Waldkraiburg
Das geothermisch gespeiste Fernwärmenetz ist ein wichtiger Baustein der örtlichen Wärmeversorgung. Die Stadtwerke veröffentlichen Informationen zum Netz sowie zu den Erschließungsgebieten 2026 bis 2028.
Bitte beachten: Ausbaupläne ersetzen keine individuelle Anschlusszusage. Eine gebäudebezogene Auskunft erhalten Sie bei den Stadtwerken.
Rechtsstand · 1. Oktober 2026
Aktuelle Regeln beim Heizungstausch
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die frühere allgemeine Vorgabe, neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen.
Das bedeutet nicht, dass beim Einbau einer Heizung keine Anforderungen mehr bestehen. Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden sieht § 43 GModG ab 2029 stufenweise Vorgaben vor. Das Gesetz regelt auch alternative Erfüllungsmöglichkeiten.
Änderungen verständlich erklärt · Bundesregierung
Anforderungen nach § 43 GModG · vollständiger Gesetzestext
Wärmeplanung und Heizungstausch sind zu unterscheiden
Die kommunale Wärmeplanung betrachtet die Versorgung des Stadtgebiets. Die Anforderungen an eine konkrete Heizungsanlage richten sich nach dem jeweils geltenden Gebäuderecht und weiteren einschlägigen Vorschriften. Der Wärmeplan ist keine individuelle Heizungsberatung.
Auch die Wärmeplanung selbst bleibt eine fortlaufende Aufgabe: Nach § 25 WPG sind die Fortschritte zu überwachen und der Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen; bei Bedarf wird er aktualisiert. Übergangsregelungen für bestehende Wärmepläne bleiben zu beachten.
Wärmeplanungsgesetz · Überprüfung und Fortschreibung: § 25 WPG · Gebäudemodernisierungsgesetz
Zum Nachlesen
Abschlussbericht und weitere Unterlagen
Kommunale Wärmeplanung · Abschlussbericht
Version 1.0 · 2. März 2026 · PDF, ca. 5,97 MB
Öffentliche Auslagefassung ohne Nebenkonzepte. Der Maßnahmenkatalog beginnt auf Seite 78.
Hinweis zum Rechtsstand des Berichts
Der Abschlussbericht (Version 1.0 vom 2. März 2026) enthält rechtliche Erläuterungen zum damaligen Gebäudeenergiegesetz. Seit dem 29. Juli 2026 gelten durch das Gebäudemodernisierungsgesetz geänderte Vorgaben. Die Ausführungen auf den Seiten 11 und 12 entsprechen deshalb nicht mehr vollständig dem aktuellen Rechtsstand.
Insbesondere ist die dort erläuterte allgemeine 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen entfallen. Weitere gesetzliche Anforderungen, unter anderem an neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, bleiben zu beachten. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Der Bericht wird als Originalfassung bereitgestellt. Der Wärmeplan hat nach § 23 Abs. 4 WPG keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Er ersetzt keine Prüfung der Anforderungen für ein bestimmtes Gebäude und enthält keine verbindliche Zusage für einen Fernwärmeanschluss.
Stand dieses Hinweises: 1. Oktober 2026.
Informationen zu den Gesetzesänderungen
Gebäudemodernisierungsgesetz – aktuelle Fassung
Rechtliche Wirkung des Wärmeplans – § 23 WPG
Frühere Informationsunterlagen · Archiv
Diese Unterlagen dokumentieren frühere Planungsstände. Sie sind keine Auskunft über die heute geltenden Heizungs- und Förderregeln.
Bürgerinformation vom 23. Oktober 2025
Präsentation der damaligen Zwischenergebnisse · PDF, ca. 3,60 MB
Früheres Informationsblatt zur Wärmeplanung
Informationsblatt aus der Erstellungsphase · 2 Seiten · PDF, ca. 2,55 MB
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Zur ExpertensucheFörderung vorab prüfen
Die KfW informiert über die aktuelle Heizungsförderung und die Förderung eines Wärmenetzanschlusses. Prüfen Sie vor der verbindlichen Beauftragung insbesondere die Vorgaben zu Vertrag, Förderbedingung und Antragstellung.
Aktuelle Heizungsförderung · KfWFörderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich sind die Angaben des jeweiligen Fördergebers. Eine Förderzusage ist mit dem Wärmeplan nicht verbunden.
Der richtige Kontakt für Ihr Anliegen
Fragen zum kommunalen Wärmeplan
Stadt Waldkraiburg
Nejla Nayki
Stadtentwicklung / Bauverwaltung
08638 / 959-1630
nejla.nayki@waldkraiburg.de
Fernwärmeanschluss und Versorgung
Stadtwerke Waldkraiburg
Kundencenter
Berliner Straße 8, 84478 Waldkraiburg
08638 / 948-466
kundencenter@stwwkbg.de
Weitere Informationen: Kommunale Wärmeplanung in Bayern · Fernwärme und Geothermie bei den Stadtwerken
Erstellung des Berichts: ecb – energie.concept.bayern. GmbH & Co. KG. Gefördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative.
Informationsstand dieser Seite: 1. Oktober 2026. Berichtsfassung: 2. März 2026.