Wer in Deutschland ein Grundstück besitzt, zahlt Grundsteuer – ob bebaut oder nicht:
- Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft)
- Grundsteuer B (für alle übrigen Grundstücke)
Nach Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages durch das zuständige Finanzamt setzt die Stadt Waldkraiburg die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag (Grundlagenbescheid) mit dem Hebesatz multipliziert.
Der Hebesatz beträgt für die Grundsteuer A als auch für die Grundsteuer B jeweils 380 %.
Geltungsdauer des Grundsteuerbescheides
Der Bescheid für die Grundsteuer gilt für das laufende Kalenderjahr, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Jahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gem. § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr, d. h. es treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Beträge sind auch weiterhin an den angegebenen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Die Grundsteuer wird in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.
Der Antrag kann hier heruntergeladen werden: Antrag auf jährliche Zahlung Grundsteuer (146 KB)
Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt. Anderslautende vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.
Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern
Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie in den beiden folgenden Dokumenten:
Grundsteuerreform - Was Sie wissen müssen (206 KB)
Grundsteuerreform - Was gehört zur Grundsteuererklärung (206 KB)
Wir möchten Sie daher informieren, dass die bayerischen Grundsteuervordrucke in der grauen Variante zum Ausfüllen am PC jetzt auf www.grundsteuer.bayern.de freigeschaltet sind.
Die Grundsteuervordrucke können ausgedruckt, anschließend unterschrieben und ab dem 1. Juli 2022 an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sie dürfen nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim späteren Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.
Sofern Steuerpflichtige ihre Erklärungen handschriftlich ausfüllen wollen, können sie die Papiervordrucke verwenden, die in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zu Verfügung gestellt werden.
ür die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Was ist neu?
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Infomaterial
Die genaue Regelung entnehmen Sie dem nachstehenden PDF Dokument sowie über den nachstehenden Flyer.
Flyer Grundsteuerreform Bayern (456 KB)
Neuregelung Grundsteuer (516 KB)
Grundsteuerreform Checklist für ein Grundstück (232 KB)
Tipps zur Abgabe der Grundsteuererklärung (145 KB)
Weitere Informationen erhalten Sie auch über den nachfolgenden Link: https://www.grundsteuer.bayern.de/
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu den Papiervordrucken und Ausfüllanleitungen für die Grundsteuererklärung können Sie über den nachfolgenden Link einsehen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-162/
Die Papiervordrucke sind bei den Finanzämtern und den Kommunen erhältlich.
Die Abgabe der Grundsteuererklärung in elektronischer Form über das Portal Elster wird empfohlen. Das Portal ist ab 1. Juli 2022 für die Erklärungsabgabe freigeschaltet.