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Ist das Bauleitplanverfahren abgeschlossen?
Der Bebauungsplan Nr. 82 „Waldkraiburg-West“ ist seit dem 11.11.2025 rechtskräftig. Die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes ist seit dem 22.04.2025 wirksam. Das Bauleitplanverfahren ist abgeschlossen. Die Pläne samt Anlagen können auf der Homepage unter https://www.waldkraiburg.de/stadt-verwaltung/wirtschaft-stadtentwicklung/projekt-waldkraiburg-west/waldkraiburg-west eingesehen werden.
Wie können die Grundstücke bebaut werden?
Sämtliche Festsetzungen und Hinweise zur Bebauung können dem Bebauungsplan Nr. 82 „Waldkraiburg-West“ entnommen werden. Der Plan samt Anlagen kann auf der Homepage unter https://www.waldkraiburg.de/stadt-verwaltung/wirtschaft-stadtentwicklung/projekt-waldkraiburg-west/waldkraiburg-west eingesehen werden. Hier einige Eckdaten:
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Allgemeines Wohngebiet (WA)
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Grundflächenzahl (GRZ) 0,4/0,7
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zwingend zwei Vollgeschosse
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max. Wandhöhe = 6,80 m
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nur Einzelhäuser bzw. Doppelhäuser zulässig
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je Einzelhaus ist eine Hauptwohnung sowie eine untergeordnete Einliegerwohnung zulässig
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Für die 2-geschossigen, quadratischen bis rechteckigen Einzelhäuser sind Zelt- und Walmdächer mit Neigungen bis 30° zulässig. Rechteckige Wohngebäude sind mit Satteldächern und Dachneigungen zwischen 27° und 35° zulässig.
Weitere Regelungen der Bauung können dem Bebauungsplan Nr. 82 „Waldkraiburg-West“ entnommen werden unter https://www.waldkraiburg.de/stadt-verwaltung/wirtschaft-stadtentwicklung/projekt-waldkraiburg-west/waldkraiburg-west
Ist ein Fernwärmeanschluss möglich / zwingend erforderlich?
Die Stadt Waldkraiburg betreibt durch die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH als öffentliche Einrichtung die Fernwärmeversorgung. Wärmeträger für die Versorgungsanlagen ist Warmwasser.
Das öffentliche Versorgungsgebiet des Fernwärmenetzes entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 82 „Waldkraiburg West“. Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Versorgungsgebiet in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück (Gebäude) an die Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit einem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden bebaut ist und mit Wärmeverbrauchsanlagen betrieben wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ist verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf für Heizzwecke ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken (Benutzungszwang).
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind im § 7 der Fernwärmesatzung geregelt.
Der vollständige Text der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung der Stadt Waldkraiburg (Fernwärmesatzung) kann auf der Homepage unter https://www.waldkraiburg.de/stadt-verwaltung/wirtschaft-stadtentwicklung/projekt-waldkraiburg-west/waldkraiburg-west eingesehen werden.
Sind erneuerbare Energien zulässig?
Solarenergieanlagen sind zulässig und müssen in die Dachhaut integriert sein oder auf der Dachhaut aufliegen.
Sind Einfriedungen / Einzäunungen zulässig?
Die Grundstücke können mit einem Holz-, Draht-, Metallzaun mit mindestens 15 cm Freiraum zum natürlichen Gelände oder lebender Hecke eingefriedet werden. Von der Umzäunung darf keine geschlossene, wandartige Wirkung ausgehen.
Sind öffentliche Parkflächen / Besucherstellplätze vorgesehen?
Bei der Erschließungsplanung fand neben Gehwegen, Grünflächen, etc. auch öffentlicher Parkraum in Form von Parkbuchten mit Alleebäumen Berücksichtigung. Die Fahrbahnbreite lässt einseitiges Parken auch außerhalb der vorgesehenen Flächen (Parkbuchten) zu. Auf der Homepage unter https://www.waldkraiburg.de/stadt-verwaltung/wirtschaft-stadtentwicklung/projekt-waldkraiburg-west/waldkraiburg-west kann die Detailplanung (Lageplan – Straßenbau) eingesehen werden.