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Gemeinsam für eine saubere Stadt
Neue Straßenreinigungsverordnung ab 1. Oktober 2025

 

Ab dem 1. Oktober 2025 gilt in der Stadt Waldkraiburg eine neue Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, mit der eine verpflichtende Straßenreinigung durch Anlieger eingeführt wird. Damit folgt die Stadt der Empfehlung des kommunalen Prüfungsverbandes und der Praxis vieler anderer Kommunen im Landkreis.

Bisher waren die Bürger Waldkraiburgs nur verpflichtet, im Winter für die Sicherung von Gehbahnen auf Gehwegen bzw. Fahrbahnrändern zu sorgen – eine gesetzliche Reinigungspflicht im Sommer für Straßennebenflächen (z. B. Gehwege, Radwege, Parkbuchten, Grünstreifen) und den Fahrbahnrand bestand nicht. Dennoch haben sich bereits viele Anlieger freiwillig um die Sauberkeit vor ihrem Grundstück gekümmert. Die Stadt Waldkraiburg spricht hierfür einen herzlichen Dank aus. Die neue Regelung schafft nun rechtliche Klarheit und Gleichbehandlung für alle. Die Alternative zu dieser Regelung wäre die Einführung einer Straßenreinigungsgebühr – ungerecht für diejenigen, die sich bereits um die Reinigung des Straßenrandes an ihrem Grundstück bemühen.

 

Was bedeutet die neue Verordnung für die Bürger konkret?
Grundstückseigentümer müssen künftig:

  • Gehwege (wie bisher ortsüblich), gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege, Grünstreifen und Parkbuchten nach Bedarf – in der Regel einmal monatlich – reinigen.
  • Auch ein etwa 1 Meter breiter Fahrbahnrand ist zu reinigen.
  • Unrat, Laub, Gras und Unkraut entfernen, insbesondere bei Verkehrssicherheitsrisiken (z. B. feuchtes Laub im Herbst).
  • Nach Unwettern oder bei Tauwetter die Abflussrinnen und Kanaleinläufe innerhalb der Reinigungsfläche freihalten (oberflächliche Reinigung, Gitter und Eimer sind dabei nicht herauszunehmen).
  • Die Reinigung ist mit einfachen Mitteln (Besen, Kehrschaufel) durchzuführen. Die Entsorgung erfolgt in der Regel im Hausmüll.

 

Klarstellung zu Fahrbahn und Ausnahme
Neu an der Verordnung ist auch, dass ein 1 Meter breiter Fahrbahnrand als Teil der Reinigungsfläche gilt und ohne Betreten der Fahrbahn zu reinigen ist, soweit dies zumutbar ist.
Hauptverkehrsstraßen, Staats- und Kreisstraßen, sowie Straßen mit hoher Verkehrsbelastung sind davon ausgenommen – diese werden weiterhin von der Stadt mit der Großkehrmaschine gereinigt. Zur Ermittlung der ausgenommenen Straßen mit erhöhter und hoher Verkehrsbelastung wurden die Ergebnisse der für die Verkehrsentwicklungsplanung durchgeführten Verkehrszählungen im Jahr 2022 herangezogen.

Eine Übersicht findet sich im Straßenverzeichnis, das als Anlage zur Verordnung gehört.

 

Warum die Änderung?
Die zeitliche Befristung der bisherigen Verordnung war abgelaufen und musste erneuert werden. Die Stadt nutzt diese Gelegenheit, um sich an gängige Regelungen im Freistaat Bayern anzupassen. „Wir schaffen mit der neuen Verordnung rechtliche Klarheit – und setzen auf das, was im Landkreis und darüber hinaus längst üblich ist“, so Erster Bürgermeister Robert Pötzsch. „Es geht um ein sauberes, gepflegtes Stadtbild – und um Fairness: Jeder trägt Verantwortung für den Bereich vor seinem Grundstück. Mein besonderer Dank gilt allen, die dies schon bislang freiwillig übernommen haben.“ Die Regelung besteht vorerst für fünf Jahre.

 

Sicherungspflichten im Winter bleiben bestehen
Unverändert bleibt die Pflicht zur Sicherung der Gehbahnen im Winter (Schnee räumen, Streuen bei Glätte). Diese gilt weiterhin für die Anlieger an allen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.

 

Weitere Informationen
Die vollständige Verordnung inklusive Straßenverzeichnis steht ab 1. Oktober auf der städtischen Website unter www.waldkraiburg.de zur Verfügung.

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